Kostspielige Heimreise

Der Abbruch einer Reise ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Reiserücktritt. Die durch einen Reiseabbruch entstandenen Kosten muss die Reiserücktrittversicherung deshalb nicht übernehmen, urteilte der Bundesgerichtshof am 25. Juli 2006 (Az: X ZR 182/05). Eine Urlauberin hatte während des Zubringerflugs von Düsseldorf nach München heftige Ohrenschmerzen bekommen. Der Flughafenarzt in München diagnostizierte eine Mittelohrentzündung und ließ sie den geplanten Flug nach Seattle nicht antreten. Lediglich eine Reiserücktrittskostenversicherung hatte die Touristin abgeschlossen. So musste sie die Kosten für den nicht angetretenen Amerikaflug selbst tragen. Eine einfache Reiserücktrittversicherung endet, sobald die Reise angetreten wurde.

„Vor allem Reisende, die eine Fahrt in das außereuropäische Ausland planen, sollten darauf achten, dass ihre Police auch den Reiseabbruch mit abdeckt“, sagt Stefan Köhlbach, ein Experte der AachenMünchener. Für die Einreise in manche Länder sind besondere Impfungen oder Gesundheitschecks nötig. In diesen Ländern herrscht ein erhöhtes Risiko, während der Reise zu erkranken und im Ausland behandelt werden zu müssen oder die Rückreise verfrüht antreten zu müssen. Ob es sich um einen Bruch während einer Klettertour oder eine Malariaerkrankung während der Afrika-Safari handelt – eine Reiserücktrittskosten- inklusive Reiseabbruchversicherung deckt diese Risiken ab. Allerdings sind einige Ausschlussfaktoren zu beachten. „Dazu zählen die Folge eines Krieges, innere Unruhen in einem Land oder Kernenergie“, so der Experte.