Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das III. Buch im Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung. Der Begriff 'Arbeitslosenversicherung' wird gesetzestechnisch allerdings nicht mehr verwendet.Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen aufgewendet. Der Beitragssatz beträgt derzeit 3,0% und bezieht sich auf den Bruttoverdienst. Die Beiträge sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.600 € / 4.800 € (alte/neue Bundesländer) zu zahlen. Beitragspflichtig sind im Regelfall gegen Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildende. Die Versicherungspflicht erstreckt sich aber z.B. auch auf behinderte Menschen während der Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen und Wehr- und Zivildienstleistende. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung besteht – auch bei Weiterarbeit – keine Versicherungspflicht mehr.
Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse und dem Lebensalter des Betroffenen. Nicht zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung gehört das Arbeitslosengeld II, da es sich hier um die Grundsicherungsleistung für Arbeitssuchende (früher: Arbeitslosenhilfe) handelt.


