HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Teurer Nachwuchs: Kinderhände beschmutzen Tisch und Wände Wenn kleine Hände großen Schaden anrichten, hilft eine Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt die Kosten, wenn Kinder mit Streichhölzern experimentieren oder Spielkameraden verletzen. Doch in manchen Fällen müssen Eltern gar nicht für ihre Kinder haften. Die Haftpflichtversicherung prüft auch, ob das Kind oder die Eltern überhaupt haftbar gemacht werden können. Acht Löschfahrzeuge, 70 Feuerwehrleute, drei Rettungswagen, zwölf Sanitäter, mehrere zerstörte landwirtschaftliche Fahrzeuge, eine komplett abgebrannte Lagerhalle samt hochwertiger Solaranlage; ein Gesamtschaden in Höhe von 300.000 Euro – das war die Bilanz eines Brandes, den zu?ndelnde Kinder Ende Mai dieses Jahres im baden- württembergischen Altdorf angerichtet haben. „Aus kindlicher Neugier, Spielfreude oder Übermut können schnell schwere Schäden entstehen“, sagt Rolf Dockhorn, ein Experte der AachenMünchener. „Wer nicht abgesichert ist, muss diese Schäden selbst tragen.“ In einem ähnlichen Zündelfall entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass das verantwortliche Kind – damals ein neunjähriger Junge – für die entstandenen Feuerwehrkosten aufkommen muss (Az. 2 K 2208/03.KO). WILDER SCHULALLTAG Ein auseinander geschraubter DVD-Rekorder, bunt bemalte Wände oder die zerschossene Fensterscheibe der Nachbarn gehören bei vielen Kindern zum Großwerden dazu. Meist müssen die Eltern der kleinen Übeltäter für den Schaden aufkommen. Doch auch wer sonst mit den Kindern unterwegs ist und die Aufsicht übernimmt, kann vom Gesetz her haftbar gemacht werden, wenn das Kind etwas anstellt. „Wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden verursachen, haften die Eltern nur für den Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben“, sagt Dockhorn. „Einige Versicherungen übernehmen einen solchen Schaden bis zur vertraglich vereinbarten Höhe aber trotzdem. Das kann Ärger verhindern, gerade wenn es zum Beispiel um das Auto des Nachbarn geht.“ In den meisten Fällen, in denen Eltern für ihre Kinder haften müssen, übernimmt eine Haftpflichtversicherung die Schäden. Mit einer Familien-Privathaftpflichtversicherung, zum Beispiel im Rahmen der VERMÖGENSSICHERUNGSPOLICE der AachenMünchener, können Paare oder Alleinerziehende sich selbst und ihre Kinder vor Schadenersatzforderungen absichern. Die Versicherung springt nicht nur finanziell ein, sondern prüft auch, ob der Betroffene überhaupt für den Schaden aufkommen muss. Notfalls übernimmt die Versicherung sogar Gerichtskosten, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Hat die Aufsichtsperson – ob Mutter, Vater, Oma oder Freundin – ihre Aufsichtspflicht nämlich ausreichend wahrgenommen, muss der Aufsichtsführende (und damit seine Haftpflichtversicherung) den Schaden nicht bezahlen, wenn das Kind unter sieben Jahre alt ist. Dem Geschädigten steht dann kein finanzieller Ausgleich zu. Denn Kinder unter sieben Jahren können per Gesetz nicht für ihr Tun zur Verantwortung gezogen werden, ebenso wenig haftet ihre Aufsichtsperson, wenn sie die Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. So verlor ein Sechsjähriger die Kontrolle über sein Fahrrad und stieß gegen den geparkten Wagen des Nachbarn. Dieser verlangte rund 1.100 Euro Schadenersatz, weil das Fahrzeug verbeult war. Das Amtsgericht Bünde urteilte: Der Nachbar muss selbst für den Schaden aufkommen (Az. 5 C 61/05). Eine Haftpflichtversicherung deckt auch Personenschäden ab. Wenn die Tochter einen Spielgefährten unbeabsichtigt von der Schaukel stößt oder der Sohn mit dem Fahrrad aus Unachtsamkeit einen Fußgänger anfährt, fallen häufig Schmerzensgeld oder Behandlungskosten an. So verurteilte das Landgericht Trier einen 13-Jährigen dazu, die 3.000 Euro teure Augenbehandlung seiner Mitschülerin zu bezahlen, die er in der Unterrichtspause verletzt hatte (Az. 3 O 209/02). Das Tatwerkzeug: ein Papierkügelchen, abgeschossen mit einem dünnen Gummiband.