Dauerhafter Campingspaß Die Saison für Dauercamper beginnt, doch gerade für sie lauern Gefahren auf dem Campingplatz. Nach Schätzungen des Bundesverbands der Campingwirtschaft in Deutschland betrug ihr Anteil an den rund 25 Millionen Gästeübernachtungen auf deutschen Campingplätzen im Jahr 2009 nahezu 50 Prozent. Auch in dieser Saison werden wieder viele Campingfreunde ihren Wohnwagen an einem festen Platz für mehrere Monate im Jahr zum Beispiel als Wochenenddomizil nutzen. Für sie bietet die AachenMünchener eine Camping- Police an, mit der der Wohnwagen optimal abgesichert ist. Ausstattung wie Vorzelte, Markisen oder Fernseher sind ebenso versicherbar wie der Wohnwagen selbst – auch wenn das Mobilheim unbewohnt bleibt. „Die Versicherung deckt unter anderem Schäden des Wohnwagens durch Brand, Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel oder Blitzschlag ab“, sagt Rolf Dockhorn, Experte der AachenMünchener. Darüber hinaus ist der Einschluss von Überschwemmungsschäden möglich. Der Versicherungsschutz gilt auf allen offiziellen Campingplätzen in Deutschland, Dänemark, in den Benelux-Staaten, Frankreich, Österreich sowie in der Schweiz. Mitversicherter Mietwagen Wer in den Ferien mit dem Mietwagen einen Unfall verursacht, der ist über die eigene Kfz- Versicherung vor Schadenersatzforderungen geschützt. Voraussetzung: eine sogenannte Mallorca-Police. Diese Leistung erweitert die Haftpflichtdeckung im gesamten europäischen Ausland. Die Mindestversicherungssummen der ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherung liegen oft unterhalb derer in Deutschland. Im Ausland gemietete Fahrzeuge sind meist nur zu diesen niedrigen Deckungssummen versichert. „Im Falle eines selbst verschuldeten Unfalls, bei dem die Schadensumme die Deckungssummen des ausländischen Versicherers übersteigt, muss der Leihwagenmieter für die Differenz aufkommen“, sagt Stefan Köhlbach, Experte der AachenMünchener. Aber mit der richtigen Police kann das Urlaubsgebiet sorgenfrei erkundet werden – nicht nur auf Mallorca. Unbekannte Erziehungsrente Geschiedene Mütter oder Väter stehen oftmals vor finanziellen Schwierigkeiten, wenn der Ex-Partner stirbt und die Unterhaltszahlung ausbleibt. „In diesem Fall hilft die gesetzliche Rentenversicherung mit einer Erziehungsrente. Diese wird nicht wie eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ex-Ehepartners, sondern aus der Versicherung des überlebenden geschiedenen Ehegatten gezahlt“, so Gerret Bäßler-Vogel von der AachenMünchener. Voraussetzungen: Die Ehe wurde nach dem 30.06.1977 geschieden und der alleinerziehende Partner ist nicht wieder verheiratet. Zudem muss er oder sie bis zum Tod des Ehepartners eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren vorweisen sowie ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat. Laut Statistischem Bundesamt hatte 2008 knapp die Hälfte der geschiedenen Ehepaare Kinder unter 18 Jahren. Die Zahl der von einer Scheidung ihrer Eltern betroffenen minderjährigen Kinder hat gegenüber dem Vorjahr von 145.000 auf 150.200 zugenommen. Kinder und alleinerziehender Elternteil sind auf die Unterhaltszahlungen des Ex-Partners angewiesen.