VERSICHERUNGPFLICHT FÜR PFLEGEPERSONEN Für Pflege gibt es Rente Mit steigender Lebenserwartung wächst die Zahl der Menschen, die im Alter nicht mehr ohne Hilfe zurechtkommen. Vielfach übernehmen Angehörige deren Pflege und geben ihre Berufstätigkeit zum Teil oder ganz dafür auf. Oft übernimmt dann die Pflegekasse ihre Rentenversicherungsbeiträge. Mal machen die Beine nicht mehr richtig mit, mal ereilt ältere Menschen das Schicksal Alzheimer. Die Gründe für Pflegebedürftigkeit sind vielfältig. Und immer mehr Deutsche benötigen Hilfe. Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes waren in Deutschland Ende 2007 bereits 2,25 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes. Seit 1999, als die Erhebung erstmals durchgeführt wurde, ist ihre Zahl um 11,4 Prozent gestiegen. Rund 1,03 Millionen Pflegebedürftige erhielten Ende 2007 ausschließlich Pflegegeld. Das bedeutet, sie wurden in der Regel zu Hause allein durch Angehörige versorgt. „Oftmals müssen diese, je nach Pflegeaufwand, ihre berufliche Tätigkeit einschränken oder sogar ganz aufgeben“, so Gerret Bäßler-Vogel von der AachenMünchener. Da das auch eine Verminderung der eigenen gesetzlichen Rente im Ruhestand bedeutet, hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht der Pflegepersonen eingeführt. Lohnende Versicherungspflicht Allerdings müssen nicht die pflegenden Angehörigen selbst für diese Beiträge aufkommen. Die finanzielle Verpflichtung liegt ausschließlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder einem vergleichbaren Träger. Die Pflichtversicherung der Pflegeperson ist allerdings an eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft. Sie gilt unter anderem dann, wenn die Pflegeperson - einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden pro Woche in dessen häuslicher Umgebung versorgt, - ihren Wohnsitz in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, - die Pflegetätigkeit voraussichtlich mehr als zwei Monate im Jahr ausübt und - nicht mehr als 30 Stunden pro Woche neben der Pflegetätigkeit erwerbstätig ist. Zudem muss der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung haben. Die Pflegeperson darf vom Pflegebedürftigen durchaus eine finanzielle Anerkennung ihrer Tätigkeit erhalten. Liegt diese jedoch über den Pflegegeldern der Pflegekasse, prüft diese, ob nicht doch eine erwerbsmäßige Tätigkeit oder ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Den Antrag auf Pflegeleistungen muss der Pflegebedürftige stellen, den Antrag auf Rentenversicherungsbeiträge kann auch die Pflegeperson bei der zuständigen Pflegekasse stellen. EIN PLUS IM RUHESTAND Über die Höhe der Beiträge und der daraus resultierenden Rente entscheiden die Pflegestufe, der zeitliche Umfang der Leistungen sowie der Ort, an dem gepflegt wird. Unabhängig davon, ob die gesetzlichen Pflegekassen den Pflegepersonen finanziell unter die Arme greifen oder nicht: Wer für den demografischen Wandel gut gewappnet sein will, muss eigenverantwortlich privat vorsorgen – für seine eigene Rente und auch für den Fall, selbst später pflegebedürftig zu sein. In den wenigsten Fällen reichen nämlich die gesetzlichen Leistungen zur Finanzierung aus.